(1) Prüfungen gemäß § 54 Abs 4 des Gesetzes bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes aus einer praktischen Teilprüfung allein.
(2) § 18 Abs 2 und Abs. 4 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Eine Wiederholung dieser Prüfung ist nicht zulässig.
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