(1) Schriftliche Überprüfungen beziehen sich auf in sich abgeschlossene kleinere Bildungs- und Lehraufgaben (Kompetenzbereiche). Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
1. Tests und
2. Diktate in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Lebende Fremdsprache.
(2) Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Werktage vorher, in Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Werktag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(3) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf 25 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten:
1. in den Fachschulen 80 Minuten je Semester und
2. in den Berufsschulen 50 Minuten im gesamten Unterrichtsjahr (Lehrgang).
(5) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem Tag durchgeführt werden, der unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgt.
(6) Für einen Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung vorgesehen werden. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.
(7) Der Termin einer schriftlichen Überprüfung ist von der Lehrperson des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(8) Die Aufgabenstellungen nach Abs 1 Z 1 sind jeder Schülerin und jedem Schüler in geeigneter Weise vorzulegen.
(9) Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.
(10) Schriftliche Überprüfungen im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport sind unzulässig.
(11) Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester durchgeführt wird, unzulässig. An Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.
(12) § 8 Abs 8 ist sinngemäß anzuwenden. Ist die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung nicht möglich, gilt sie als Informationsfeststellung (§ 2 Abs 2) und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen.
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