(1) Schülerinnen und Schülern, die zu einem Zeitpunkt aus der Berufs- oder Fachschule ausscheiden, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann (§ 56 Abs 7 des Gesetzes), ist auf Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen. Dasselbe gilt für außerordentliche Schülerinnen und Schüler (§ 36 Abs 1 des Gesetzes) bei ihrem Ausscheiden aus der Schule bzw am Ende eines Unterrichtsjahres.
(2) Die Schulbesuchsbestätigung hat die Dauer des Schulbesuches und die Leistungsbeurteilung in den einzelnen Unterrichtsgegenständen zu enthalten. Bei der Beurteilung der Leistungen sind die Bestimmungen des § 14 sinngemäß anzuwenden.
(3) Sofern ein Unterrichtsgegenstand besucht wurde, die Leistungen der Schülerin oder des Schülers jedoch nicht beurteilt werden konnten, ist statt der Beurteilung der Vermerk „Nicht beurteilt“ aufzunehmen.
(4) Unterhalb der Beurteilung ist gegebenenfalls bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 folgender Vermerk aufzunehmen:
„Sie/Er hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 in Verbindung mit § 5 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres …./.. beendet.“
(5) In den Fällen des § 22 Abs 1 Z 17 bis 23 sind die dort angeführten Vermerke aufzunehmen.
(6) Schulbesuchsbestätigungen sind automationsunterstützt herzustellen.
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