(1) Die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind die Grundlage für die Leistungsbeurteilungen.
(2) Feststellungen der Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die der Lehrperson nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schülerinnen und Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung (Informationsfeststellungen).
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