Den Beurteilungen der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat die Lehrperson alle von der Schülerin oder vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
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