(1) Es sind in physischer oder elektronischer Form aufzubewahren:
1. Schülerstammblätter oder diese ersetzende Aufzeichnungen und die daraus zu bildenden Schülerkataloge bis zur Auflösung des Schulstandortes, jedenfalls aber siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;
2. Prüfungsprotokolle über Abschlussprüfungen gemäß den §§ 62 bis 68 des Gesetzes siebzig Jahre nach Abschluss der Prüfung; Beilagen zu diesen Prüfungsprotokollen jedoch nur drei Jahre nach Abschluss der Prüfung, sofern diese nicht alleine die Prüfungsgebiete sowie die Teil- und Gesamtbeurteilungen belegen;
3. Klassenbücher sieben Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
4. Protokolle über Lehrerkonferenzen und Protokolle des Schulgemeinschaftsausschusses sieben Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
5. Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß den §§ 35 Abs 4, 38 bis 40, 54 Abs 2 bis Abs. 4, 57 und 100 Abs 3 des Gesetzes drei Jahre nach abgelegter Prüfung;
6. ärztliche Zeugnisse gemäß § 35 Abs 1 lit c des Gesetzes für die Dauer des Schulbesuches.
(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs 1 genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.
(3) Die Aufzeichnungen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule, die aufgelassen wird, sind von der Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, sofern diese nicht eine andere Schule mit der Aufbewahrung beauftragt.
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