(1) In allen Schulstufen der Fachschulen ist am Ende des ersten Semesters für jede Schülerin und jeden Schüler eine Schulnachricht (§ 53 Abs 2 des Gesetzes) auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 14) zu enthalten.
(2) Schulnachrichten sind automationsunterstützt herzustellen.
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