(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit bieten, ihre oder seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist, jedenfalls aber mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin; dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
(3) Mündliche Prüfungen sind der Schülerin oder dem Schüler spätestens zwei Werktage vorher bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung einer Schülerin oder eines Schülers darf höchstens fünfzehn Minuten dauern.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Im Rahmen der mündlichen Prüfung kann über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitraum behandelt wurden, sofern sie nicht für die Bewältigung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann. Dies gilt jedoch nicht bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungprüfungen.
(7) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(8) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem Tag durchgeführt werden, der unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgt. Dies gilt nicht, wenn sich die Schülerin oder der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet.
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