(1) Die von den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen auszustellenden Zeugnisse (§§ 56 und 67 des Gesetzes) sind automationsunterstützt herzustellen. Dabei ist das von der Schulbehörde vorgegebene Unterdruckpapier, das in der Mitte das Wappen des Landes Salzburg aufzuweisen hat, zu verwenden. Die Zeugnisse sind entsprechend den Bestimmungen der §§ 56 und 67 des Gesetzes und den folgenden Bestimmungen auszufüllen.
(2) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(3) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände bzw Übungen in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Die gewählten schulautonomen Unterrichtsgegenstände (§ 10 des Gesetzes) sind in geeigneter Weise zu vermerken, wobei die Reihenfolge von der Schulleitung festzulegen ist.
(4) Die Beurteilung der Leistungen ist auf dem Jahres- und/oder Abschlusszeugnis der Berufsschule und auf dem Abschlussprüfungszeugnis der Fachschule (§§ 56 Abs 6 und 67 des Gesetzes) in Worten, ansonsten in Ziffern auszudrücken.
(5) Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist als Vermerk in das Jahreszeugnis der Berufs- und Fachschulen und in die Schulnachricht aufzunehmen und jedenfalls in Worten auszudrücken.
(6) Bei Berufsschulen ist ein allfälliger Vermerk über die Ausbildung im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung (§ 22 Abs 3 des Gesetzes) aufzunehmen.
(7) Sofern eine unverbindliche Übung (§ 44 des Gesetzes) absolviert wurde, ist statt der Beurteilung der Vermerk „Teilgenommen“ aufzunehmen.
(8) Sofern ein Unterrichtsgegenstand besucht wurde, die Leistungen der Schülerin oder des Schülers jedoch nicht beurteilt werden konnten, ist statt der Beurteilung der Vermerk „Nicht beurteilt“ aufzunehmen.
(9) Sofern eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen befreit wurde (§§ 25, 43 Abs. 3 und 4 oder 45 Abs. 3 des Gesetzes), ist statt der Beurteilung der Vermerk „Befreit“ aufzunehmen.
(10) Bei Besuch eines Unterrichtes, der im Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis bzw die Schulnachricht aufgenommen werden.
(11) Die im Abs 6 und im § 22 vorgesehenen Vermerke sind unmittelbar oberhalb des Ausstellungsdatums einzufügen.
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