(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat die Lehrperson durch die im § 4 Abs 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Die Lehrperson hat die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.
(3) Die Bekanntgabe der Beurteilung an die Schülerin oder den Schüler erfolgt bei einer Leistungsfeststellung
1. gemäß § 4 Abs 1 Z 3 und 5 spätestens bei der Rückgabe der Arbeit,
2. gemäß § 4 Abs 1 Z 2 spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet,
3. gemäß § 4 Abs 1 Z 4 spätestens am nächsten Tag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird.
Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel ihrer Leistung sind den Schülerinnen und Schülern mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne sie jedoch zu entmutigen oder ihre Selbstachtung zu beeinträchtigen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung einer Schülerin oder eines Schülers für ein Semester, in Berufsschulen für die gesamte Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich ist, hat die Lehrperson eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters bzw dieser Schulstufe durchzuführen, von der die Schülerin oder der Schüler eine Woche, in Berufsschulen spätestens zwei Werktage vorher zu verständigen ist. Versäumt die Schülerin oder der Schüler eine solche Prüfung, gilt sie oder er als „nicht beurteilt“, sofern nicht § 54 Abs 2 oder 3 des Gesetzes in Betracht kommt. Schularbeiten, die wegen einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten (§ 8 Abs 6) zu behandeln. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Schülerin oder der Schüler bedienen könnte, sind abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.
(5) Das Verhalten der Schülerin oder des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Die äußere Form der Arbeit ist nur bei den im § 13 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mitzuberücksichtigen.
(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen der Schülerin oder des Schülers haben die Beurteilung nicht zu beeinflussen, auch wenn sie von der Meinung der Lehrperson abweichen.
(8) Schülerinnen und Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 3 Abs 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(9) Bei der Beurteilung der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in Bewegung und Sport, Musikerziehung und im praktischen Unterricht sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.
(10) Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrpersonen zu erteilen ist, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Schulleitung zu entscheiden.
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