(1) Schularbeiten sind schriftliche Arbeiten zum Zweck der Leistungsfeststellung in der Dauer von mindestens einer Unterrichtsstunde.
(2) Die Schularbeiten haben die im Lehrplan vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Lerninhalte zu erfassen.
(3) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere im Unterrichtsgegenstand Deutsch oder Lebende Fremdsprache.
(4) Schularbeiten dürfen nicht an einem Tag durchgeführt werden, der unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgt. Ferner dürfen für einen Schultag, an dem bereits eine Schularbeit in der betreffenden Klasse stattfindet, keine weitere Schularbeit oder in einer Woche nicht mehr als zwei Schularbeiten vorgesehen werden. Die Termine der Schularbeiten sind von der betreffenden Lehrperson mit Zustimmung der Schulleitung festzulegen und sodann den Schülerinnen und Schülern bekanntzugeben; außerdem sind sie im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung der bekanntgegebenen Termine darf nur mit Zustimmung der Schulleitung erfolgen und ist ebenfalls den Schülerinnen und Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken. Die Schulleitung hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten bei Nichtbeachtung der ersten beiden Sätze dieses Absatzes zu versagen.
(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülerinnen und Schülern mindestens eine Woche, in Berufsschulen mindestens zwei Werktage vor der Schularbeit bekanntzugeben. Für Schularbeiten in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Lebende Fremdsprache gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes, in Berufsschulen am letzten Werktag vor einer Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen, wenn dies im betreffenden Semester oder im Unterrichtsjahr noch möglich ist und eine eindeutige Beurteilung der Schülerin oder des Schülers mit den anderen Leistungsfeststellungen nicht möglich ist.
(7) Die Schularbeiten sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann die Schulleitung eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.
(8) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der die Schülerin oder der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in Berufsschulen innerhalb einer Woche nach Rückgabe der Schularbeit durch die Lehrperson durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
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