(1) In das Abschlussprüfungszeugnis (§ 67 des Gesetzes) sind folgende Vermerke mit den erforderlichen Ergänzungen aufzunehmen:
1. wenn die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung gemäß § 66 Abs 5 Z 1 des Gesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
„… und hat diese gemäß § 66 Abs 5 Z 1 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden.“
2. wenn die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung gemäß § 66 Abs 5 Z 2 des Gesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:
„… und hat diese gemäß § 66 Abs 5 Z 2 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 mit gutem Erfolg bestanden.“
3. wenn die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung gemäß § 66 Abs 5 Z 3 des Gesetzes mit Erfolg abgeschlossen hat:
„… und hat diese gemäß § 66 Abs 5 Z 3 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 bestanden.“
4. wenn die Schülerin oder der Schüler die Abschlussprüfung gemäß § 66 Abs 5 Z 4 des Gesetzes nicht bestanden hat:
„… und hat diese gemäß § 66 Abs 5 Z 4 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 nicht bestanden.“
5. zutreffendenfalls entsprechende Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen. Hierbei ist die Rechtsvorschrift, auf Grund deren diese Berechtigungen bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen können durch den Hinweis auf die betreffende Rechtsvorschrift allgemein umschrieben oder auch unter Nennung der Berufe und des Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt werden. Die Schulbehörde hat vorzugeben, welche Berechtigungen in das Abschlussprüfungszeugnis aufgenommen werden können.
6. wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde:
„Sie/Er ist gemäß § 68 Abs 3 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 zur Wiederholung folgenden/folgender Prüfungsgebietes/Prüfungsgebiete der Abschlussprüfung berechtigt: ……………“
(2) In das Abschlussprüfungszeugnis ist die Angabe des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Landesgesetzblattnummer aufzunehmen. Darüber hinaus ist der Bildungsgang unter Hinzufügung der lehrplanmäßigen Wochen- oder Jahresstundenzahl nach Schulstufen wie folgt anzuführen:
1. die für die Schülerinnen und Schüler der Klasse bzw der Schule geltende Stundentafel (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verpflichtende Praktika),
2. schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen und
3. die von der Schülerin oder dem Schüler an der betreffenden Schule besuchten Freigegenstände und unverbindlichen Übungen.
(3) In das Abschlussprüfungszeugnis oder auf einem physisch mit diesem verbundenen Beiblatt ist folgender Vermerk aufzunehmen:
„Das Ausbildungsniveau der mit diesem Zeugnis abgeschlossenen Ausbildung entspricht Art 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016.“
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