(1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen (§ 54 Abs 2 und 3 des Gesetzes) bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes aus
1. einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
2. einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
3. einer mündlichen Teilprüfung allein oder
4. einer praktischen Teilprüfung allein oder
5. einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung und die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinn dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen bzw praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, ist die schriftliche bzw praktische Teilprüfung am Vormittag abzulegen. Die mündliche Teilprüfung hat frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw praktischen Teilprüfung stattzufinden.
(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten zu betragen. Für die praktische Teilprüfung ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen.
(6) Am Tag einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist die Schülerin oder der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(7) Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.
(8) Auf die Beurteilung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung findet § 14 Anwendung.
(9) Schülerinnen oder Schülern, die am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert sind, ist unverzüglich nach Wegfall des Verhinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
(10) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, sind die Schülerinnen oder Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die sie bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürften. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
(11) Auf Antrag der Schülerinnen oder Schüler sind diese zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung innerhalb von zwei Wochen zuzulassen, die Abs 1 bis 10 finden Anwendung. Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung ist nicht zulässig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise