(1) Wiederholungsprüfungen (§ 57 des Gesetzes) bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes aus
1. einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
2. einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
3. einer mündlichen Teilprüfung allein oder
4. einer praktischen Teilprüfung allein oder
5. einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) § 18 Abs 2 bis 6 und Abs. 8 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) In die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, als sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt. Die neu festzusetzende Jahresbeurteilung kann höchstens auf „Befriedigend“ lauten.
(4) Die Wiederholungsprüfung hat sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(5) Eine Wiederholung der Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, ausgenommen in den Fällen des § 57 Abs 2 des Gesetzes.
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