Die Schülerstammblätter, Klassenbücher und Prüfungsprotokolle haben zu enthalten:
1. Schülerstammblätter: alle für die Ausstellung von Zeugnissen gemäß den §§ 56 und 67 des Gesetzes notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und der Jahreszeugnisse, Jahres- und Abschlusszeugnisse sowie Abschlussprüfungszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen;
2. Klassenbücher: die Namen der Lehrpersonen und die von ihnen unterrichteten Gegenstände, die Namen der Schülerinnen und Schüler der Klasse, die Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, die Termine von schriftlichen Leistungsfeststellungen, durchgeführte Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen, den durchgenommenen Lehrstoff, die fehlenden Schülerinnen und Schüler, besondere Vorkommnisse und die Unterschrift (Paraphe) der jeweiligen Lehrperson;
3. Prüfungsprotokolle: die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission bzw der Prüferin oder des Prüfers, die Daten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellung, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sowie die Unterschriften der oder des Vorsitzenden und der Prüferinnen und Prüfer.
Sämtliche Unterlagen sind in physischer oder elektronischer Form so aufzubewahren, dass ein nachträgliches Entfernen oder Austauschen von Blättern oder einzelnen Daten nicht möglich ist.
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