(1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben (Kompetenzbereiche) und nur jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.
(3) Die von der Lehrperson jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schülerinnen und Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass die Schülerinnen und Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet sind.
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten bzw Lehrberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, grundsätzlich während des Unterrichtes durchzuführen. Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen haben außerhalb des Unterrichtes stattzufinden.
(8) An den letzten zwei Werktagen vor einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Die Schulleitung darf diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Diese Bestimmung findet auf die Berufsschulen keine Anwendung.
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