(1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
1. die Feststellung der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht (§ 5);
2. besondere mündliche Leistungsfeststellungen:
a) mündliche Prüfungen (§ 6),
b) mündliche Übungen (§ 7);
3. besondere schriftliche Leistungsfeststellungen:
a) Schularbeiten (§ 8),
b) schriftliche Überprüfungen (§ 9);
4. besondere praktische Leistungsfeststellungen (§ 10);
5. besondere graphische Leistungsfeststellungen (§ 11).
(2) Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen (zB die Arbeit am Computer, projektorientierte Arbeit) in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Auch eine Verbindung verschiedener Formen der im Abs 1 genannten Leistungsfeststellungen ist möglich, wobei die für den Erwerb der jeweiligen Kompetenzen am besten geeigneten gewählt werden sollen.
(3) Besondere schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw Jahresbeurteilung sein.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Abs 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs 4 sind die im Abs 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mitzuberücksichtigen.
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