(1) In das Jahreszeugnis sind folgende Vermerke mit den erforderlichen Ergänzungen aufzunehmen:
1. wenn die Schülerin oder der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 56 Abs 2 lit g des Gesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
„… und hat diese gemäß § 56 Abs 2 lit g des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“
2. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 58 des Gesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist:
„Sie/Er ist gemäß § 58 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 zum Aufsteigen in die … Klasse (… Schulstufe) berechtigt.“
3. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 58 des Gesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist:
„Sie/Er ist gemäß § 58 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 zum Aufsteigen in die … Klasse (… Schulstufe) nicht berechtigt.“
4. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 64 Abs 1 des Gesetzes die letzte Schulstufe der Fachschule erfolgreich abgeschlossen hat und zur Ablegung der Abschlussprüfung berechtigt ist:
„Sie/Er hat gemäß § 64 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 die 3. Klasse (11. Schulstufe) erfolgreich abgeschlossen und ist zur Ablegung der Abschlussprüfung berechtigt.“
5. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 64 Abs 1 des Gesetzes die letzte Schulstufe der Fachschule nicht erfolgreich abgeschlossen hat:
„Sie/Er hat gemäß § 64 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 die 3. Klasse (11. Schulstufe) nicht erfolgreich abgeschlossen und ist zur Ablegung der Abschlussprüfung nicht berechtigt.“
6. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 59 Abs 1 des Gesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
„Sie/Er ist gemäß § 59 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 berechtigt, die … Klasse (… Schulstufe) zu wiederholen.“
7. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 57 Abs 1 des Gesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:
„Sie/Er ist gemäß § 57 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen …………… berechtigt.“
8. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 57 Abs 6 des Gesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen berechtigt ist:
„Sie/Er ist gemäß § 57 Abs 6 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den Freigegenstand/Freigegenständen …………… berechtigt.“
9. wenn die Schülerin oder der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 58 des Gesetzes nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 59 Abs 2 letzter Satz des Gesetzes gegeben ist:
„Sie/Er ist gemäß § 58 in Verbindung mit § 59 Abs 2 letzter Satz des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 zum Aufsteigen in die … Klasse (… Schulstufe) berechtigt.“
10. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 60 Abs 2 des Gesetzes die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 61 Abs 2 lit d des Gesetzes):
„Sie/Er hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß § 60 Abs 2 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 zulässigen Höchstdauer gemäß § 61 Abs 2 lit d des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“
11. wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Pflichtgegenstand gemäß § 43 Abs 3 des Gesetzes von der Teilnahme befreit war:
„Sie/Er wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand …………… gemäß § 43 Abs 3 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen befreit.“
12. wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Pflichtgegenstand gemäß § 43 Abs 4 des Gesetzes von der Teilnahme befreit war:
„Sie/Er wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand …………… gemäß § 43 Abs 4 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 befreit. Ihre/Seine Leistungen wurden durch Vorlage eines Zeugnisses gleicher oder größerer Bildungshöhe nachgewiesen.“
13. wenn die Schülerin oder der Schüler das Pflichtpraktikum (§ 45 des Gesetzes) absolviert hat, unterhalb der Aufzählung der Beurteilung in den Pflichtgegenständen und den Freigegenständen und des Teilnahmevermerkes über unverbindliche Übungen:
„Das Pflichtpraktikum gemäß § 45 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 wurde absolviert.“
14. wenn die Schülerin oder der Schüler von der Absolvierung des Pflichtpraktikums gemäß § 45 Abs 3 des Gesetzes teilweise befreit wurde:
„Sie/Er wurde von der Absolvierung des Pflichtpraktikums gemäß § 45 Abs. 3 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 teilweise befreit.“
15. wenn die Schülerin oder der Schüler von der Absolvierung des Pflichtpraktikums gemäß § 45 Abs 3 des Gesetzes zur Gänze befreit wurde:
„Sie/Er wurde von der Absolvierung des Pflichtpraktikums gemäß § 45 Abs. 3 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 zur Gänze befreit.“
16. wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß § 50 Abs 3 des Gesetzes bewilligt wurde:
„Der/Die Pflichtgegenstand/Pflichtgegenstände …………… wurde/n gemäß § 50 Abs 3 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 in der lebenden Fremdsprache …………… unterrichtet.“
17. wenn sich die Schülerin oder der Schüler gemäß § 61 Abs. 2 lit a des Gesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:
„Sie/Er hat sich gemäß § 61 Abs 2 lit a des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 mit …………… vom Schulbesuch abgemeldet.“
18. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, die Schülerin oder der Schüler das Lehr- oder Arbeitsverhältnis gemäß § 61 Abs 2 lit b erster Satz des Gesetzes beendet hat und sie oder er die Berufsschule nicht gemäß § 61 Abs. 2 lit. b zweiter Satz des Gesetzes weiterbesucht:
„Sie/Er hat mit …………… auf Grund der Beendigung des Lehr- oder Arbeitsverhältnisses gemäß § 61 Abs 2 lit b erster Satz des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“
19. wenn die Schülerin oder der Schüler der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 72 Abs 6 des Gesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (§ 61 Abs 2 lit c des Gesetzes):
„Sie/Er hat mit …………… infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule (§ 72 Abs 6 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018) gemäß § 61 Abs 2 lit c des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“
20. beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 76 des Gesetzes (§ 61 Abs 2 lit e des Gesetzes):
„Sie/Er hat mit Rechtskraft des Ausschlussbescheides gemäß § 76 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 mit …………… gemäß § 61 Abs 2 lit e des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 aufgehört, Schülerin/Schüler dieser Schule zu sein.“
21. wenn eine Schülerin oder ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung der §§ 21 Abs 3 und 22 Abs 3 des Gesetzes iVm den §§ 12a und 12d der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – LFBAO 1991 (verlängerte Lehrzeit) unterrichtet wurde:
„Sie/Er wurde gemäß den §§ 21 Abs 3 und 22 Abs 3 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 in Verbindung mit den §§ 12a und 12d der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 unterrichtet.“
22. wenn eine Schülerin oder ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung der §§ 21 Abs 3 und 22 Abs 3 des Gesetzes iVm den §§ 12b und 12d LFBAO 1991 (Teilqualifikation) unterrichtet wurde:
„Sie/Er wurde gemäß den §§ 21 Abs 3 und 22 Abs 3 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 in Verbindung mit den §§ 12b und 12d der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 unterrichtet.“
23. die Angabe des Lehrplanes, nach dem im ablaufenden Schuljahr unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Landesgesetzblattnummer:
„Sie/Er ist im Schuljahr …………… nach der Landwirtschaftlichen Lehrpläneverordnung, LGBl Nr …/…., unterrichtet worden.“
(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.
(3) In das Jahreszeugnis der ersten Schulstufe der Fachschule ist bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 folgender Vermerk aufzunehmen:
„Sie/Er hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 in Verbindung mit § 5 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres …./.. beendet.“
(4) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 56 Abs 4 des Gesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
„Sie/Er wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus …………… bis spätestens …………… zugelassen.“
(5) Die gemäß § 57 Abs 5 des Gesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind von der Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie den betreffenden Prüferinnen oder Prüfern unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:
„Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen …………… gemäß § 57 Abs 5 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 mit der Beurteilung …………… abgelegt.“
(6) Im Fall schulautonomer Lehrplanbestimmungen kann die Schulbehörde vorgeben, dass im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt wird.
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