(1) Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:
1. im Unterrichtsgegenstand Deutsch
a) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau, Ordnung und Phantasie zu berücksichtigen sind,
b) Ausdruck,
c) Sprachrichtigkeit,
d) Schreibrichtigkeit;
2. im Unterrichtsgegenstand Lebende Fremdsprache
a) idiomatische Ausdrucksweise,
b) grammatische Korrektheit,
c) Wortschatz,
d) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung sachliche Richtigkeit, Abfolge der Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen und Überlegungen zu berücksichtigen sind,
e) Schreibrichtigkeit,
f) Angemessenheit des Ausdruckes und Stil,
g) Einhaltung besonderer Formvorschriften;
3. in anderen Unterrichtsgegenständen
a) gedankliche Richtigkeit,
b) sachliche bzw rechnerische Richtigkeit,
c) Genauigkeit,
d) Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit.
(2) Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.
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