(1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes und unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen deutschen Rechtschreibung zu beurteilen.
(2) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 14 Abs 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach § 12 Abs 3 letzter Satz handelt, unzulässig.
(3) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in den Unterrichtsgegenständen Holz- und Metalltechnik bzw Mathematik und Rechnungswesen) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; dies gilt nicht, wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer schriftlichen Leistungsfeststellung derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten.
(4) Falls von der Schülerin oder vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinn der Definition der Beurteilungsstufen (§ 14) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.
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