K-SSchV
§ 1Allgemeines
§ 2§ 2Pflichten
§ 2a§ 2aArten von Ausbildungen
§ 3§ 3Kategorien von Schilehrern
§ 4§ 4Ausbildungsziele, Lehrmethoden
§ 5§ 5Ausbildungsdauer, Stundenausmaß
§ 6§ 6Lehrstoff
§ 7§ 7Schilehrer-Anwärterprüfung
§ 7a§ 7aAusbildungsziele, Lehrmethoden
§ 7b§ 7bAusbildungsdauer, Stundenausmaß
§ 7c§ 7cLehrstoff
§ 7d§ 7dSnowboardlehrer-Anwärterprüfung
§ 8§ 8Ausbildungsziele, Lehrmethoden
§ 9§ 9Ausbildungsdauer, Stundenausmaß
§ 10§ 10Zulassungsvoraussetzungen
§ 11§ 11Lehrstoff
§ 12§ 12Landesschilehrer erster Teil
§ 13§ 13Ausbildungsziele, Lehrmethoden
§ 14§ 14Ausbildungsdauer, Stundenausmaß
§ 15§ 15Abschlussprüfung – Alpinausbildung
§ 16§ 16Zulassung, Prüfungsgegenstände
§ 16a§ 16aAusbildungsziele und Lehrmethoden
§ 16b§ 16bAusbildung, Stundenausmaß
§ 16c§ 16cZulassungsvoraussetzungen
§ 16d§ 16dLehrstoff
§ 17§ 17Ausschreibung, Durchführung der Prüfungen
§ 18§ 18Prüfungskommission
§ 19§ 19Leistungsbeurteilung
§ 20§ 20Wiederholungsprüfung
Vorwort
1. Abschnitt Ausbildung von Schilehrern
§ 1 § 1 Allgemeines
(1) Der Interessenverband nach § 1 Abs. 5 des Kärntner Schischulgesetzes LGBl. Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/2022, hat Lehrgänge gem. § 9 Abs. 1 leg. cit. abzuhalten. Der Kärntner Schischulverband (KSSV) ist der Interessenverband im Sinne des Kärntner Schischulgesetzes.
(2) Der Interessenverband bietet keine gesonderten Ausbildungslehrgänge für Diplomschilehrer, Schiführer und Snowboardführer an. Diese Lehrgänge werden an der Bundessportakademie abgehalten und in Kärnten als Ausbildungslehrgänge des Interessenverbandes vollständig übernommen. Sofern die Bundessportakademie solche Lehrgänge nicht mehr anbietet, wird der Interessenverband, analog zum Inhalt des letztgültigen Lehrplanes, die entsprechenden Ausbildungslehrgänge für das Bundesland Kärnten einrichten.
(3) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 sind nur Personen zuzulassen, die:
a) für den Ausbildungslehrgang zum Schilehrer-Anwärter das 15. Lebensjahr vollendet haben,
b) für alle anderen Ausbildungslehrgänge den davorliegenden Ausbildungslehrgang und die Abschlussprüfung positiv absolviert haben,
c) die Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen,
d) die Voraussetzungen, insbesondere die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache, mitbringen, um den theoretischen Unterricht folgen zu können,
e) jene Fertigkeiten im Schilauf bzw. Snowboarden und die körperliche Eignung besitzen, die einen erfolgreichen Abschluss der in Aussicht genommenen Ausbildung erwarten lassen,
f) die vorgeschriebene Kursgebühr entrichtet haben und
g) die Verlässlichkeit nachgewiesen haben.
§ 2 § 2 Pflichten
(1) Die Teilnehmer an einem Ausbildungslehrgang sind verpflichtet, diesen während der vorgeschriebenen Zeiten regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Sie haben sich am Unterricht zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten sowie die notwendigen Geräte und Unterrichtsmittel mitzubringen.
(2) Der Ausbildungsleiter darf im Einvernehmen mit dem Ausbildner einen Kursteilnehmer vom weiteren Besuch eines Ausbildungslehrganges ausschließen, wenn dieser:
a) unentschuldigt vom Unterricht fernbleibt,
b) das Ansehen des Kärntner Schischulverbandes schädigt,
c) den geordneten Ablauf des Ausbildungslehrganges in schwerwiegender Weise stört,
d) durch das Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit anderer Ausbildungsteilnehmer gefährdet oder
e) gegen strafgesetzliche Bestimmungen oder Regelungen des Kärntner Schischulgesetzes verstößt.
(3) Nähere Vorschriften kann der Interessenverband in einer Ausbildungsordnung regeln, welche der Kärntner Landesregierung vorzulegen ist.
§ 2a § 2a Arten von Ausbildungen
Der Interessenverband bietet folgende Ausbildungen an:
a) Schilehrer-Anwärter (LS A)
b) Landesschilehrer erster Teil (LS 1)
c) Landesschilehrer (LS 2)
d) Snowboardlehrer-Anwärter
e) Landessnowboardlehrer.
§ 3 § 3 Kategorien von Schilehrern
(1) Die Schilehrerausbildung gliedert sich in folgende vier Ausbildungslehrgänge und den dazugehörigen Abschlussprüfungen, die alle aufbauend abgeschlossen werden müssen:
1. Ausbildungslehrgang:
Schilehrer-Anwärter 10 Tage
2. Ausbildungslehrgang:
Landesschilehrer erster Teil 10 Tage
3. Ausbildungslehrgang:
Landesschilehrer 11 Tage
4. Ausbildungslehrgang:
Alpinausbildung 7 Tage
(2) Die Snowboardlehrerausbildung gliedert sich in folgende drei Ausbildungslehrgänge und den dazugehörigen Abschlussprüfungen, die alle aufbauend abgeschlossen werden müssen:
1. Ausbildungslehrgang:
Snowboardlehrer-Anwärter 10 Tage
2. Ausbildungslehrgang:
Alpinausbildung 7 Tage
3. Ausbildungslehrgang:
Landessnowboardlehrer 10 Tage
2. Abschnitt Ausbildung zum Schilehrer-Anwärter
§ 4 § 4 Ausbildungsziele, Lehrmethoden
(1) Der Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Schilehrer-Anwärterprüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Schilehrer-Anwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens entsprechend dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Schisportes besonderer Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
§ 5 § 5 Ausbildungsdauer, Stundenausmaß
Der Ausbildungslehrgang im Sinne des § 4 ist mit einer Dauer von insgesamt 10 Tagen durchzuführen. Der theoretische Teil umfasst 35 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, der praktische Teil 45 volle Stunden.
§ 6 § 6 Lehrstoff
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Schilehrer-Anwärter hat folgende Bildungsziele zum Inhalt:
a) BERUFSKUNDE
Grundkenntnisse der wesentlichsten Bestimmungen des Kärntner Schischulgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schilehrer-Anwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer-Anwärter. Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer oder Regeln anderer entsprechender Organisationen.
b) NATUR- UND UMWELTKUNDE
Grundkenntnisse der einschlägigen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sowie der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung; Beitrag des Schilehrer-Anwärters zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes.
c) LEBENDE FREMDSPRACHEN
Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von Fachausdrücken) in einer lebenden Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Schilehrer-Anwärter ausreichende Verständigung mit den Gästen ermöglicht.
d) TOURISTIKSEMINAR
Grundkenntnisse der geschichtlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gegebenheiten des Landes. Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Winterfremdenverkehrs eines Schischulgebietes.
e) KÖRPERLEHRE UND ERSTE HILFE
Grundkenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schiunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und lebensrettende Sofortmaßnahmen) Abtransport von Verletzten im organisierten Schiraum.
f) BEWEGUNGSLEHRE
Grundkenntnisse der Bewegungsabläufe der Grundschule sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern.
g) UNTERRICHTSLEHRE
Grundkenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder in der Grundschule.
h) KINDERSCHIUNTERRICHT
Grundkenntnisse der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinderschiunterricht der Grundschule.
i) GERÄTEKUNDE
Grundkenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung.
j) ALPINKUNDE
Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde sowie Selbst- und Kameradenhilfe.
k) GRUPPENARBEIT
Aufarbeitung der praktischen Tagesarbeit; Erziehung zur eigenen Meinungsbildung und zur Gruppenführung unter Miteinbeziehung des gesamten Umfeldes des Schiunterrichts in der Grundschule.
(2) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges zum Schilehrer-Anwärter hat folgende Bildungsziele zum Inhalt:
a) SCHULEFAHREN
Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen, Bögen und Schwünge der Grundschule für Erwachsene und Kinder. Kenntnis der methodischen Übertreibung und Verständnis der Bewegungen des Lernenden.
b) KINDERSCHIUNTERRICHT
Alle unter Punkt 1 geübten Fertigkeiten sind mit speziellen, kindergerechten Methoden und Hilfen im Kinderschigarten und Kinderschigelände anzuwenden.
c) GELÄNDEFAHREN
Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens mit ständiger, bewusster Anpassung an Schnee, Gelände und Tempo.
d) PRAKTISCH-METHODISCHE ÜBUNGEN
Alle unter Punkt 1 geübten Fertigkeiten sind in Lehrproben und Lehrauftritten mit Erwachsenen bzw. Kindern zu erarbeiten.
§ 7 § 7 Schilehrer-Anwärterprüfung
(1) Zur Schilehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Schilehrer-Anwärterprüfung erfolgreich absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Schilehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:
a) Theoretischer Teil:
Berufskunde, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Kinderschiunterricht, Gerätekunde und Alpinkunde.
b) Praktischer Teil:
Schulefahren: besteht aus mindestens drei verschiedenen Prüfungsfahrten mit mindestens drei verschiedenen Bewegungsaufgaben.
Lehrauftritt: simuliert einen Schikurs und besteht aus der Präsentation gelernter Inhalte (z. B. Aufstellen von Gruppen, Organisationsrahmen). Dabei sind auch die gelernte Methodik und Didaktik anzuwenden.
2a. Abschnitt Ausbildung zum Snowboardlehrer-Anwärter
§ 7a § 7a Ausbildungsziele, Lehrmethoden
(1) Der Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Snowboardlehrer-Anwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Snowboardens entsprechend dem jeweiligen Stand der sportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Snowboardens Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
§ 7b § 7b Ausbildungsdauer, Stundenausmaß
Der Ausbildungslehrgang zum Snowboardlehrer-Anwärter ist mit einer Dauer von insgesamt 10 Tagen durchzuführen. Der theoretische Teil umfasst 35 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, der praktische Teil 45 volle Stunden.
§ 7c § 7c Lehrstoff
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Snowboardlehrer-Anwärter beinhaltet den Lehrstoff gem. § 6 Abs. 1 lit. a bis g und lit. i bis j. Zusätzlich gibt es noch folgenden Inhalt:
a) SNOWBOARDUNTERRICHT FÜR KINDER
Grundkenntnisse der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kindersnowboardunterricht der Grundschule.
(2) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges zum Snowboardlehrer-Anwärter beinhaltet den Lehrstoff gem. § 6 Abs. 2 lit. a, c und d. Zusätzlich gibt es noch folgenden Inhalt:
a) SNOWBOARDUNTERRICHT FÜR KINDER
Alle unter Abs. 1 geübten Fertigkeiten sind mit speziellen, kindergerechten Methoden und Hilfen in speziellen Snowboardparks anzuwenden.
b) PRAKTISCH-METHODISCHE ÜBUNGEN
Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen der Grundschule in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen beim Kinder- und Erwachsenenunterricht. Aufbau Slopestyle.
§ 7d § 7d Snowboardlehrer-Anwärterprüfung
(1) Zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Snowboardlehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:
a) Theoretischer Teil:
Berufskunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Snowboardunterricht für Kinder, Gerätekunde.
b) Praktischer Teil gem. § 7 Abs. 2 lit. b angepasst an die jeweiligen Ausbildungsinhalte.
3. Abschnitt Ausbildung zum Landesschilehrer erster Teil und Landesschilehrer
§ 8 § 8 Ausbildungsziele, Lehrmethoden
(1) Die Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die jeweilige Schilehrerprüfung haben einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Landesschilehrer erster Teil oder Landesschilehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens entsprechend dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Schisportes besonderer Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen. Insbesondere ist ihnen Gelegenheit zur probeweisen Erteilung von Schiunterricht zu bieten.
§ 9 § 9 Ausbildungsdauer, Stundenausmaß
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer erster Teil ist mit einer Dauer von 10 Tagen, die Alpinausbildung mit einer Dauer von 7 Tagen und der Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer mit einer zusätzlichen Dauer von mindestens 10 Tagen durchzuführen.
(2) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Landesschilehrer erster Teil und Landesschilehrer umfasst jeweils 35 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, der praktische Teil 45 volle Stunden.
§ 10 § 10 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer erster Teil ist der erfolgreiche Abschluss der Schilehrer-Anwärterprüfung sowie eine mindestens zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer ist der erfolgreiche Abschluss der Landesschilehrer erster Teil, eine mindestens zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule sowie der Nachweis ausreichender Fertigkeiten im Geländefahren.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 nachzuweisende zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft kann auch an einer Schischule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden.
§ 11 § 11 Lehrstoff
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Landesschilehrer erster Teil und Landesschilehrer hat folgende Bildungsziele zum Inhalt:
a) BERUFSKUNDE
Erweiterte Kenntnisse der wesentlichsten Bestimmungen des Kärntner Schischulgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Landesschilehrers erster Teil und Landesschilehrers; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Landesschilehrer erster Teil und Landesschilehrer, Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer oder Regeln anderer entsprechender Organisationen.
b) LEBENDE FREMDSPRACHEN
Erweitern des Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und Erwerben der Grundgrammatik in einer lebenden Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Landesschilehrer erster Teil und Landesschilehrer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht.
c) KÖRPERLEHRE UND ERSTE HILFE
Erweiterte Kenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schi- und Lawinenunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern, lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum.
d) BEWEGUNGSLEHRE
Kenntnis der Bewegungsabläufe der Fortbildung sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern. Erklärung der Grundprinzipien der Biomechanik bei den obigen Bewegungen.
e) UNTERRICHTSLEHRE
Festigung der Grundkenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder in der Fortbildung.
f) TRAININGSLEHRE
Festigung der Grundkenntnisse der Vorbereitung und Durchführung des Konditions- und Schitrainings für Erwachsene, Kinder und Jugendliche.
g) KINDER- UND JUGENDSCHILAUF
Kenntnis der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Schiunterricht.
h) GERÄTEKUNDE
Erweiterte Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung sowie über die Pflege und Wartung. Grundkenntnisse der Pistenpflege und Pistenpräparation (Gästerennen).
i) SCHIGEOGRAPHIE UND -GESCHICHTE
Grundkenntnisse der Topographie wichtiger Schigebiete des In- und Auslandes und deren infrastrukturelle Entwicklung. Grundkenntnisse der Entwicklung des Schilaufs und des Schilehrwesens.
j) GRUPPENARBEIT
Aufarbeitung der praktischen Tagesarbeit. Verhaltensschulung und Erziehung zur eigenen Meinungsbildung und zur Gruppenführung, unter Miteinbeziehung des gesamten Umfeldes des Schiunterrichts in der Fortbildung.
(2) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges zum Landesschilehrer erster Teil und Landesschilehrer hat folgende Bildungsziele zum Inhalt:
a) SCHULEFAHREN
Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen und Schwünge der Fortbildung für Erwachsene und Kinder. Kenntnisse der methodischen Übertreibung und Verständnis der Eigenheiten von Grob- und Feinform der Bewegungen.
b) GELÄNDEFAHREN
Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens mit ständiger Anpassung an Schnee, Gelände und Tempo. Erwerben der Fähigkeit, die jeweilige Fahr- und Lernsituation richtig zu wählen.
c) NORDISCHER SCHILAUF
Vermittlung der Grundkenntnisse im nordischen Schilauf.
d) RENNSPORT
Verbesserung der Grundtechnik und des persönlichen Handicaps im Riesenslalom. Grundkenntnisse des Kurssetzens und der Rennorganisation (Gästerennen).
e) KINDER- UND JUGENDSCHILAUF
Alle unter Abs. 1 und Abs. 2 geübten Fertigkeiten sind in Lehrproben und Lehrauftritten zu erarbeiten.
§ 12 § 12 Landesschilehrer erster Teil
(1) Zur Prüfung zum Landesschilehrer erster Teil dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Schilehrer-Anwärter absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Schilehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:
a) Theoretischer Teil:
Berufskunde, Lebende Fremdsprachen, Alpinkunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Kinder- und Jugendschilauf, Gerätekunde (Abschlussprüfung) Schigeographie und -geschichte (Abschlussprüfung).
b) Praktischer Teil gem. § 7 Abs. 2 lit. b angepasst an die jeweiligen Ausbildungsinhalte, sowie
Geländefahren: in mindestens zwei Geländefahrten müssen die Fertigkeiten im Gelände unter Beweis gestellt werden. Es muss ein sicheres Bewältigen der Strecke abseits, jedoch im Nahbereich der Piste, erfolgen und es müssen die Fertigkeiten bei verschiedenen Schneearten sowie bei erschwerten Schnee- und Pistenbedingungen nachgewiesen werden.
4. Abschnitt Alpinausbildung
§ 13 § 13 Ausbildungsziele, Lehrmethoden
(1) Die Alpinausbildung ist Teil der Ausbildung und Prüfung zum Landesschilehrer und Landessnowboardlehrer.
(2) Der Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung Alpinausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(3) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Landesschilehrer und Landessnowboardlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens und Snowboardens entsprechend den Erfordernissen der alpinen Sicherheit bei Befahren nicht markierter Pisten zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Schisports besonderer Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
§ 14 § 14 Ausbildungsdauer, Stundenausmaß
(1) Die Alpinausbildung ist mit einer Dauer von insgesamt 7 Tagen durchzuführen, wobei der theoretische Teil 24 und der praktische Teil 40 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten umfasst.
(2) Der theoretische Teil der Alpinausbildung hat folgende Bildungsziele zum Inhalt:
a) SCHNEE- UND LAWINENKUNDE
Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Vorgänge für den Schneedeckenaufbau, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen.
b) WETTERKUNDE
Grundkenntnisse der Klimatologie und Meteorologie und deren Anwendung auf das Variantenfahren unter Berücksichtigung der lokalen Wettervorhersage und des Lawinenwarndienstes.
c) ORIENTIERUNG UND KARTENKUNDE
Kenntnisse über natürliche Orientierungshilfen. Grundkenntnisse im Kartenlesen: Vergleich Karte – Natur.
d) ALPINE GEFAHREN
Kenntnisse der objektiven und subjektiven Gefahren im Bereich des Variantenfahrens mit Fallbeispielen. Auswertung der Unfallstatistik.
e) GERÄTEKUNDE
Kenntnisse über eine zweckmäßige Ausrüstung für die Erstellung eines Schneeprofils, für die Kameradenhilfe und für die Versorgung und den Abtransport von Verletzten.
f) ERSTE HILFE
Spezielle Kenntnisse über lebensrettende Sofortmaßnahmen, Versorgung und Abtransport von Lawinenverschütteten und Schwerverletzten.
g) GRUPPENARBEIT
Erziehung zum eigenen Abschätzen und zur selbständigen Beurteilung von Situationen im Rahmen der Gruppenführung im freien Schiraum.
(3) Der praktische Teil der Alpinausbildung hat folgende Bildungsziele zum Inhalt:
a) VORBEREITUNG
Erziehung zur selbständigen Einschätzung der temporären Situation unter Berücksichtigung von Wetterbericht, Lawinenwarndienst, Schneeprofilauswertung und anderer wichtiger Faktoren.
b) VARIANTENFAHREN
Erziehung zu eigenständigen Anweisungen für diszipliniertes, situationsgerechtes Verhalten beim Variantenfahren.
c) RETTUNGSMASSNAHMEN
Praktische Kenntnisse der Selbst-, Kameraden- und Fremdrettung unter Berücksichtigung der Unfallsituation, außerhalb von Schipisten und -routen, im Nahbereich des gesicherten Schiraums, im Bergalpinismus, ausgenommen im vergletscherten Gebiet.
§ 15 § 15 Abschlussprüfung – Alpinausbildung
(1) Zur Abschlussprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Ausbildung zum Landesschilehrer erster Teil und die Alpinausbildung absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat folgende theoretische Gegenstände zu umfassen: Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde, Orientierung und Kartenkunde, Alpine Gefahren, Gerätekunde und Erste Hilfe.
(3) Die Prüfung hat folgende praktische Gegenstände zu umfassen:
Variantenfahren und Rettungsmaßnahmen.
5. Abschnitt Landesschilehrerprüfung
§ 16 § 16 Zulassung, Prüfungsgegenstände
(1) Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer erster Teil absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Schilehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:
a) Theoretischer Teil:
Lebende Fremdsprachen, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Kinder- und Jugendschilauf.
b) Praktischer Teil gem. § 12 Abs. 2 lit. b angepasst an die jeweiligen Ausbildungsinhalte, sowie:
Rennsport: Bewältigung eines Riesentorlaufes mit zeitlicher Vorgabe. Die Kriterien dazu werden vom Österreichischen Schischulverband vorgegeben.
Geländefahren: in mindestens drei Geländefahrten müssen die Fertigkeiten im Gelände unter Beweis gestellt werden. Es muss ein sicheres Bewältigen der Strecke abseits, jedoch im Nahbereich der Piste, erfolgen und es müssen die Fertigkeiten bei verschiedenen Schneearten sowie bei erschwerten Schnee- und Pistenbedingungen nachgewiesen werden.
c) Alpinausbildung: Die Alpinausbildung gem. 4. Abschnitt ist Teil der Prüfung.
(3) Bei Vorliegen der positiv absolvierten Prüfungsteile lit. a bis c gilt die Landesschilehrerprüfung als bestanden, wobei die Alpinprüfung gem. lit. c auch zeitlich vor den Prüfungsteilen lit. a oder lit. b abgelegt werden kann.
5a. Abschnitt Ausbildung zum Landessnowboardlehrer
§ 16a § 16a Ausbildungsziele und Lehrmethoden
(1) Die Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die jeweilige Landessnowboardlehrerprüfung haben einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Landessnowboardlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Snowboardens entsprechend dem jeweiligen Stand der snowboardsportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Snowboardens besonderer Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen. Insbesondere ist ihnen Gelegenheit zur probeweisen Erteilung von Snowboardunterricht zu bieten.
§ 16b § 16b Ausbildung, Stundenausmaß
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Landessnowboardlehrer ist mit einer Dauer von 10 Tagen, die Alpinausbildung mit einer Dauer von 7 Tagen durchzuführen.
(2) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Landessnowboardlehrer umfasst jeweils 35 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, der praktische Teil 45 volle Stunden.
§ 16c § 16c Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zum Landessnowboardlehrer ist der erfolgreiche Abschluss der Prüfung zum Snowboardlehrer-Anwärter, eine mindestens zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule sowie die Absolvierung des Alpinkurses gem. § 16 Abs. 2 lit. b.
(2) Die nachzuweisende zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft kann auch an einer Schischule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden.
§ 16d § 16d Lehrstoff
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landessnowboardlehrerprüfung beinhaltet den Lehrstoff gem. § 11 Abs. 1 lit. a bis f und lit. h bis j. Zusätzlich gibt es folgende Inhalte:
a) NATUR- UND UMWELTKUNDE
Erweiterte Kenntnisse der einschlägigen Bestimmung in Bundes- und Landesgesetzen sowie der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Beitrag des Landessnowboardlehrers zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes.
b) TOURISTIKSEMINAR
Erweiterte Kenntnisse der geschichtlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gegebenheiten des Landes sowie Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Winterfremdenverkehrs in den Schischulgebieten des Landes (Beispiele).
c) SCHIGEOGRAPHIE UND -GESCHICHTE
Grundkenntnisse der Topographie wichtiger Schigebiete des In- und Auslandes und deren infrastrukturelle Entwicklung. Grundkenntnisse der Entwicklung des Schilaufs und des Schilehrwesens.
(2) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landessnowboardlehrerprüfung beinhaltet den Lehrstoff gem. § 11 Abs. 2 lit. a und b. Zusätzlich gibt es folgende Inhalte:
a) SNOWBOARDUNTERRICHT FÜR KINDER UND JUGENDLICHE
Alle unter Abs. 1 geübten Fertigkeiten sind mit angepassten Methoden und Hilfen beim Snowboarden mit Kindern und Jugendlichen anzuwenden.
b) PRAKTISCH-METHODISCHE ÜBUNGEN
Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in der Fortbildung des Snowboardfahrens in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen im Snowboardunterricht.
§ 16d §16e Landessnowboardlehrerprüfung
(1) Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zum Landessnowboardlehrer absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Snowboardlehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:
a) Theoretischer Teil:
Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Lebende Fremdsprachen, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Snowboardunterricht für Kinder und Jugendliche.
b) Praktischer Teil gem. § 12 Abs. 2 lit. b angepasst an die jeweiligen Ausbildungsinhalte, sowie:
Geländefahren: in mindestens drei Geländefahrten müssen die Fertigkeiten im Gelände unter Beweis gestellt werden. Es muss ein sicheres Bewältigen der Strecke abseits, jedoch im Nahbereich der Piste, erfolgen und es müssen die Fertigkeiten bei verschiedenen Schneearten sowie bei erschwerten Schnee- und Pistenbedingungen nachgewiesen werden.
c) Alpinausbildung: Die Alpinausbildung gem. 4. Abschnitt ist Teil der Prüfung.
(3) Bei Vorliegen der positiv absolvierten Prüfungsteile lit. a bis c gilt die Landessnowboardlehrerprüfung als bestanden, wobei die Alpinprüfung gem. lit. c auch zeitlich vor den Prüfungsteilen lit. a oder lit. b abgelegt werden kann.
6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Prüfungen
§ 17 § 17 Ausschreibung, Durchführung der Prüfungen
(1) Der Interessenverband hat die Ausschreibung der Prüfungstermine der Ausbildungslehrgänge und Abschlussprüfungen unter Hinweis auf den letzten Tag der Anmeldung rechtzeitig über die Homepage des Schischulverbandes und der zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung kundzumachen.
(2) Jeder der in den §§ 7, 7d, 12, 15, 16, 16e und 20 angeführten Prüfungen ist in einem theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber, die schriftliche Ablegung beschließt.
(3) Sowohl bei der mündlichen als auch bei der schriftlichen Prüfung genügt die Anwesenheit eines Kommissionsmitgliedes. Beim praktischen Teil der Prüfungen müssen immer mindestens drei Prüfer anwesend sein.
§ 18 § 18 Prüfungskommission
(1) Die Abschlussprüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, die vom Interessenverband für jeden Ausbildungslehrgang zu bestellen ist.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kursleiter als Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Lehrbeauftragten der praktischen oder theoretischen Fächer als Beisitzer.
(3) Zu Mitgliedern für die praktischen Prüfungsgegenstände dürfen nur Personen bestellt werden, die die Prüfung zum Diplomschilehrer und Schiführer bei der Alpinausbildung erfolgreich abgelegt haben und eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachweisen können. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches dieselben Voraussetzungen erfüllen muss.
(4) Die Prüfungskommission setzt sich aus Mitgliedern des Ausbildungsteams zusammen. Die Mitglieder der Prüfungskommission und Änderungen werden vom Interessenverband, spätestens zwei Wochen nach einer erfolgten Änderung, der Kärntner Landesregierung bekanntgegeben. Die Zusammensetzung der jeweiligen Prüfungskommission (Mitglieder und Ersatzmitglieder) hat zeitgerecht vor dem Prüfungstermin zu erfolgen; über diese Zusammensetzung ist ein Verzeichnis zu führen, in welches jedem Kandidaten auf Wunsch Einsicht zu gewähren ist.
(5) Ein Vertreter, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Schisports zuständig ist sowie der Obmann des Kärntner Schischulverbandes oder ein von ihm entsandter Vertreter haben das Recht, bei der Prüfung teilzunehmen.
(6) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Einzelne Teile der praktischen Prüfung können in den Ausbildungslehrgang eingebunden werden, wenn dies der Ausbildungsstand des Prüfungswerbers zulässt und organisatorische Gründe dies erfordern.
§ 19 § 19 Leistungsbeurteilung
(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:
sehr gut ( 1 ), gut ( 2 ), befriedigend ( 3 ), genügend ( 4 ), nicht genügend ( 5 )
(2) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die vom Prüfungswerber in den einzelnen Prüfungsgegenständen erteilten Noten zu enthalten. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat auf „mit Erfolg“ abgelegt oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg abgelegt“, wenn die Leistung des Prüfungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt worden ist. Andernfalls gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
§ 20 § 20 Wiederholungsprüfung
(1) Ohne Wiederholung des betreffenden Ausbildungslehrganges darf ein Prüfungswerber höchstens zweimal zu einer Wiederholungsprüfung antreten, wenn seine Leistungen in höchstens drei Prüfungsgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt worden sind.
(2) Eine Wiederholungsprüfung ohne Wiederholung des betreffenden Ausbildungslehrganges ist zum jeweils nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen. Die Prüfungskommission kann einen Prüfungswerber auch zu einem späteren Prüfungstermin zulassen, wenn er durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe (z. B. Krankheit, Verletzung, berufliche Gründe) an der Teilnahme gehindert war.
§ 21 § 21 Zeugnisse
Über die mit Erfolg abgelegten Prüfungen ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. Das Prüfungszeugnis über die erfolgreich abgelegte Landesschilehrerprüfung darf erst ausgestellt werden, wenn der erfolgreiche Abschluss aller vier Ausbildungslehrgänge nachgewiesen wurde. Das Prüfungszeugnis über die erfolgreich abgelegte Landessnowboardlehrerprüfung darf erst ausgestellt werden, wenn der erfolgreiche Abschluss aller drei Ausbildungslehrgänge nachgewiesen wurde.
7. Abschnitt Schi- und Snowboardlehrer
§ 22 § 22 Berechtigungen zur Erteilung von Schiunterricht
(1) Schiunterricht gemäß dieser Verordnung darf ausschließlich unselbständig im Rahmen einer Schischule erteilt werden.
(2) Schilehrer-Anwärter, Snowboardlehrer-Anwärter und der Landesschilehrer erster Teil sind berechtigt Unterricht ausschließlich auf geöffneten Pisten abzuhalten.
(3) Landesschilehrer und Landessnowboardlehrer sowie Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer sind berechtigt Unterricht auf Pisten, auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen und Schirouten zu erteilen.
(4) Schiführer und Snowboardführer im Sinne des Kärntner Schischulgesetzes sind berechtigt zusätzlich zu Abs. 3 Unterricht im freien Schiraum und auf alpinen Schiabfahrten sowie Schitouren oder Snowboardtouren abzuhalten.
8. Abschnitt Schischulen
§ 23 § 23 Persönliche Voraussetzungen
(1) Dem Bewilligungsantrag sind die Nachweise der persönlichen Voraussetzungen in Kopie vorzulegen. Sollten die Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.
(2) Der Nachweis der Diplomschilehrerprüfung und Diplomsnowboardlehrerprüfung sowie der Schiführerprüfung oder Snowboardführerprüfung erfolgt über die Vorlage des Abschlussprüfungszeugnisses der Bundessportakademie oder eines entsprechenden Anerkennungsbescheides.
(3) Die Nachweise der Unternehmerprüfung erfolgen durch Vorlage des entsprechenden Gewerbescheins, der einschlägigen Studienabschlusszeugnisse oder eines Firmenbuchauszuges.
(4) Die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern diese nicht durch einen persönlichen Eindruck im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nachgewiesen werden, können durch entsprechende Zeugnisse nachgewiesen werden (z. B. Reifeprüfungszeugnis, Sprachdiploms auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
§ 24 § 24 Sachliche Voraussetzungen
(1) Die Eignung des Schischulbüros setzt voraus, dass es sich in unmittelbarer örtlicher Nähe zum Schigebiet und zum Sammelplatz und Anfängerübungsplatz befindet. Es ist nicht hinderlich, wenn sich ein weiteres Schischulbüro in örtlicher Entfernung befindet, jedoch muss das überwiegend genutzte Schischulbüro über die oben beschriebenen Eigenschaften verfügen.
(2) Das Anfängerübungsgelände muss ebenso in unmittelbarer örtlicher Nähe zum Schischulbüro und im Schigebiet gelegen sein, sodass dieses fußläufig, ohne oder mit nur kurzem Abschnallen der Schi, ohne große Anstrengung, ohne Überquerung oder Überwindung gefährlicher Stellen (z. B. Straßen, Anstiege) und ohne Benutzung von Beförderungsmitteln erreicht werden kann.
9. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 25 § 25 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung zum Kinderschilehrer und Landesschilehrer, LGBl. Nr. 147/1992 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 60/1999 außer Kraft.