(1) Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer erster Teil absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Schilehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:
a) Theoretischer Teil:
Lebende Fremdsprachen, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Kinder- und Jugendschilauf.
b) Praktischer Teil gem. § 12 Abs. 2 lit. b angepasst an die jeweiligen Ausbildungsinhalte, sowie:
Rennsport: Bewältigung eines Riesentorlaufes mit zeitlicher Vorgabe. Die Kriterien dazu werden vom Österreichischen Schischulverband vorgegeben.
Geländefahren: in mindestens drei Geländefahrten müssen die Fertigkeiten im Gelände unter Beweis gestellt werden. Es muss ein sicheres Bewältigen der Strecke abseits, jedoch im Nahbereich der Piste, erfolgen und es müssen die Fertigkeiten bei verschiedenen Schneearten sowie bei erschwerten Schnee- und Pistenbedingungen nachgewiesen werden.
c) Alpinausbildung: Die Alpinausbildung gem. 4. Abschnitt ist Teil der Prüfung.
(3) Bei Vorliegen der positiv absolvierten Prüfungsteile lit. a bis c gilt die Landesschilehrerprüfung als bestanden, wobei die Alpinprüfung gem. lit. c auch zeitlich vor den Prüfungsteilen lit. a oder lit. b abgelegt werden kann.
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