§ 20 § 20Wiederholungsprüfung
In Kraft seit 07. Dezember 2023
Up-to-date
(1) Ohne Wiederholung des betreffenden Ausbildungslehrganges darf ein Prüfungswerber höchstens zweimal zu einer Wiederholungsprüfung antreten, wenn seine Leistungen in höchstens drei Prüfungsgegenständen mit „nicht genügend“ beurteilt worden sind.
(2) Eine Wiederholungsprüfung ohne Wiederholung des betreffenden Ausbildungslehrganges ist zum jeweils nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen. Die Prüfungskommission kann einen Prüfungswerber auch zu einem späteren Prüfungstermin zulassen, wenn er durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe (z. B. Krankheit, Verletzung, berufliche Gründe) an der Teilnahme gehindert war.
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