(1) Die Teilnehmer an einem Ausbildungslehrgang sind verpflichtet, diesen während der vorgeschriebenen Zeiten regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Sie haben sich am Unterricht zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten sowie die notwendigen Geräte und Unterrichtsmittel mitzubringen.
(2) Der Ausbildungsleiter darf im Einvernehmen mit dem Ausbildner einen Kursteilnehmer vom weiteren Besuch eines Ausbildungslehrganges ausschließen, wenn dieser:
a) unentschuldigt vom Unterricht fernbleibt,
b) das Ansehen des Kärntner Schischulverbandes schädigt,
c) den geordneten Ablauf des Ausbildungslehrganges in schwerwiegender Weise stört,
d) durch das Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit anderer Ausbildungsteilnehmer gefährdet oder
e) gegen strafgesetzliche Bestimmungen oder Regelungen des Kärntner Schischulgesetzes verstößt.
(3) Nähere Vorschriften kann der Interessenverband in einer Ausbildungsordnung regeln, welche der Kärntner Landesregierung vorzulegen ist.
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