LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Schischulenverordnung – K-SSchV§ 21

§ 21§ 21Zeugnisse

In Kraft seit 07. Dezember 2023
Up-to-date

Über die mit Erfolg abgelegten Prüfungen ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. Das Prüfungszeugnis über die erfolgreich abgelegte Landesschilehrerprüfung darf erst ausgestellt werden, wenn der erfolgreiche Abschluss aller vier Ausbildungslehrgänge nachgewiesen wurde. Das Prüfungszeugnis über die erfolgreich abgelegte Landessnowboardlehrerprüfung darf erst ausgestellt werden, wenn der erfolgreiche Abschluss aller drei Ausbildungslehrgänge nachgewiesen wurde.

Rückverweise