§ 5 § 5Ausbildungsdauer, Stundenausmaß
In Kraft seit 07. Dezember 2023
Up-to-date
Der Ausbildungslehrgang im Sinne des § 4 ist mit einer Dauer von insgesamt 10 Tagen durchzuführen. Der theoretische Teil umfasst 35 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, der praktische Teil 45 volle Stunden.
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