LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Schischulenverordnung – K-SSchV§ 22

§ 22§ 22Berechtigungen zur Erteilung von Schiunterricht

In Kraft seit 07. Dezember 2023
Up-to-date

(1) Schiunterricht gemäß dieser Verordnung darf ausschließlich unselbständig im Rahmen einer Schischule erteilt werden.

(2) Schilehrer-Anwärter, Snowboardlehrer-Anwärter und der Landesschilehrer erster Teil sind berechtigt Unterricht ausschließlich auf geöffneten Pisten abzuhalten.

(3) Landesschilehrer und Landessnowboardlehrer sowie Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer sind berechtigt Unterricht auf Pisten, auf Varianten im Nahbereich von Aufstiegshilfen und Schirouten zu erteilen.

(4) Schiführer und Snowboardführer im Sinne des Kärntner Schischulgesetzes sind berechtigt zusätzlich zu Abs. 3 Unterricht im freien Schiraum und auf alpinen Schiabfahrten sowie Schitouren oder Snowboardtouren abzuhalten.

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