§ 9 § 9Ausbildungsdauer, Stundenausmaß
In Kraft seit 07. Dezember 2023
Up-to-date
(1) Der Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer erster Teil ist mit einer Dauer von 10 Tagen, die Alpinausbildung mit einer Dauer von 7 Tagen und der Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer mit einer zusätzlichen Dauer von mindestens 10 Tagen durchzuführen.
(2) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Landesschilehrer erster Teil und Landesschilehrer umfasst jeweils 35 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, der praktische Teil 45 volle Stunden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden