(1) Die Ausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf die jeweilige Schilehrerprüfung haben einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Landesschilehrer erster Teil oder Landesschilehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens entsprechend dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Schisportes besonderer Wert zu legen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen. Insbesondere ist ihnen Gelegenheit zur probeweisen Erteilung von Schiunterricht zu bieten.
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