(1) Der Interessenverband nach § 1 Abs. 5 des Kärntner Schischulgesetzes LGBl. Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/2022, hat Lehrgänge gem. § 9 Abs. 1 leg. cit. abzuhalten. Der Kärntner Schischulverband (KSSV) ist der Interessenverband im Sinne des Kärntner Schischulgesetzes.
(2) Der Interessenverband bietet keine gesonderten Ausbildungslehrgänge für Diplomschilehrer, Schiführer und Snowboardführer an. Diese Lehrgänge werden an der Bundessportakademie abgehalten und in Kärnten als Ausbildungslehrgänge des Interessenverbandes vollständig übernommen. Sofern die Bundessportakademie solche Lehrgänge nicht mehr anbietet, wird der Interessenverband, analog zum Inhalt des letztgültigen Lehrplanes, die entsprechenden Ausbildungslehrgänge für das Bundesland Kärnten einrichten.
(3) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 sind nur Personen zuzulassen, die:
a) für den Ausbildungslehrgang zum Schilehrer-Anwärter das 15. Lebensjahr vollendet haben,
b) für alle anderen Ausbildungslehrgänge den davorliegenden Ausbildungslehrgang und die Abschlussprüfung positiv absolviert haben,
c) die Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen,
d) die Voraussetzungen, insbesondere die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache, mitbringen, um den theoretischen Unterricht folgen zu können,
e) jene Fertigkeiten im Schilauf bzw. Snowboarden und die körperliche Eignung besitzen, die einen erfolgreichen Abschluss der in Aussicht genommenen Ausbildung erwarten lassen,
f) die vorgeschriebene Kursgebühr entrichtet haben und
g) die Verlässlichkeit nachgewiesen haben.
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