LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Schischulenverordnung – K-SSchV§ 15

§ 15§ 15Abschlussprüfung – Alpinausbildung

In Kraft seit 07. Dezember 2023
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(1) Zur Abschlussprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Ausbildung zum Landesschilehrer erster Teil und die Alpinausbildung absolviert haben.

(2) Die Prüfung hat folgende theoretische Gegenstände zu umfassen: Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde, Orientierung und Kartenkunde, Alpine Gefahren, Gerätekunde und Erste Hilfe.

(3) Die Prüfung hat folgende praktische Gegenstände zu umfassen:

Variantenfahren und Rettungsmaßnahmen.

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