§ 15 § 15Abschlussprüfung – Alpinausbildung
In Kraft seit 07. Dezember 2023
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§ 15 § 15Abschlussprüfung – Alpinausbildung — K-SSchV
(1) Zur Abschlussprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Ausbildung zum Landesschilehrer erster Teil und die Alpinausbildung absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat folgende theoretische Gegenstände zu umfassen: Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde, Orientierung und Kartenkunde, Alpine Gefahren, Gerätekunde und Erste Hilfe.
(3) Die Prüfung hat folgende praktische Gegenstände zu umfassen:
Variantenfahren und Rettungsmaßnahmen.