(1) Zur Schilehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Schilehrer-Anwärterprüfung erfolgreich absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Schilehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:
a) Theoretischer Teil:
Berufskunde, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Kinderschiunterricht, Gerätekunde und Alpinkunde.
b) Praktischer Teil:
Schulefahren: besteht aus mindestens drei verschiedenen Prüfungsfahrten mit mindestens drei verschiedenen Bewegungsaufgaben.
Lehrauftritt: simuliert einen Schikurs und besteht aus der Präsentation gelernter Inhalte (z. B. Aufstellen von Gruppen, Organisationsrahmen). Dabei sind auch die gelernte Methodik und Didaktik anzuwenden.
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