§ 12 § 12Landesschilehrer erster Teil
§ 12 § 12Landesschilehrer erster Teil — K-SSchV
(1) Zur Prüfung zum Landesschilehrer erster Teil dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Schilehrer-Anwärter absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Schilehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:
a) Theoretischer Teil:
Berufskunde, Lebende Fremdsprachen, Alpinkunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Kinder- und Jugendschilauf, Gerätekunde (Abschlussprüfung) Schigeographie und -geschichte (Abschlussprüfung).
b) Praktischer Teil gem. § 7 Abs. 2 lit. b angepasst an die jeweiligen Ausbildungsinhalte, sowie
Geländefahren: in mindestens zwei Geländefahrten müssen die Fertigkeiten im Gelände unter Beweis gestellt werden. Es muss ein sicheres Bewältigen der Strecke abseits, jedoch im Nahbereich der Piste, erfolgen und es müssen die Fertigkeiten bei verschiedenen Schneearten sowie bei erschwerten Schnee- und Pistenbedingungen nachgewiesen werden.