(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer erster Teil ist der erfolgreiche Abschluss der Schilehrer-Anwärterprüfung sowie eine mindestens zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zum Landesschilehrer ist der erfolgreiche Abschluss der Landesschilehrer erster Teil, eine mindestens zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule sowie der Nachweis ausreichender Fertigkeiten im Geländefahren.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 nachzuweisende zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft kann auch an einer Schischule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden.
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