(1) Dem Bewilligungsantrag sind die Nachweise der persönlichen Voraussetzungen in Kopie vorzulegen. Sollten die Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.
(2) Der Nachweis der Diplomschilehrerprüfung und Diplomsnowboardlehrerprüfung sowie der Schiführerprüfung oder Snowboardführerprüfung erfolgt über die Vorlage des Abschlussprüfungszeugnisses der Bundessportakademie oder eines entsprechenden Anerkennungsbescheides.
(3) Die Nachweise der Unternehmerprüfung erfolgen durch Vorlage des entsprechenden Gewerbescheins, der einschlägigen Studienabschlusszeugnisse oder eines Firmenbuchauszuges.
(4) Die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern diese nicht durch einen persönlichen Eindruck im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nachgewiesen werden, können durch entsprechende Zeugnisse nachgewiesen werden (z. B. Reifeprüfungszeugnis, Sprachdiploms auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
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