(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:
sehr gut ( 1 ), gut ( 2 ), befriedigend ( 3 ), genügend ( 4 ), nicht genügend ( 5 )
(2) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die vom Prüfungswerber in den einzelnen Prüfungsgegenständen erteilten Noten zu enthalten. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat auf „mit Erfolg“ abgelegt oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg abgelegt“, wenn die Leistung des Prüfungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt worden ist. Andernfalls gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
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