§ 7d § 7dSnowboardlehrer-Anwärterprüfung
In Kraft seit 07. Dezember 2023
Up-to-date
(1) Zur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Snowboardlehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:
a) Theoretischer Teil:
Berufskunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Snowboardunterricht für Kinder, Gerätekunde.
b) Praktischer Teil gem. § 7 Abs. 2 lit. b angepasst an die jeweiligen Ausbildungsinhalte.
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