§ 16c § 16cZulassungsvoraussetzungen
In Kraft seit 07. Dezember 2023
Up-to-date
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang zum Landessnowboardlehrer ist der erfolgreiche Abschluss der Prüfung zum Snowboardlehrer-Anwärter, eine mindestens zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schischule sowie die Absolvierung des Alpinkurses gem. § 16 Abs. 2 lit. b.
(2) Die nachzuweisende zweiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft kann auch an einer Schischule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden.
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