K-GPvWO
§ 1Ausschreibung der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses unddes Zentralausschusses
§ 2§ 2Verzeichnis der Bediensteten
§ 3§ 3Verfassung der Wählerliste
§ 4§ 4Auflage und Einwendungen
§ 5§ 5Einbringung der Wahlvorschläge
§ 6§ 6Zulassung der Wahlvorschläge
§ 7§ 7Wahlvorbereitung
§ 8§ 8Stimmabgabe
§ 9§ 9Wahlzelle, Wahlurne
§ 10§ 10Wahlkuverts
§ 11§ 11Stimmzettel
§ 12§ 12Gültige Stimmzettel
§ 13§ 13Ungültige Stimmzettel
§ 14§ 14Ordnungsbestimmungen
§ 15§ 15Wahlhandlung
§ 16§ 16Ausübung des Wahlrechtes
§ 17§ 17Stimmabgabe
§ 18§ 18Briefwahl
§ 19§ 19Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 20§ 20Wahlzahl
§ 21§ 21Aufteilung der Mandate
§ 22§ 22Wahlakten
§ 23§ 23Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 24§ 24Wahlanfechtung
§ 25§ 25Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen
§ 26§ 26Fristen, Kundmachungen
§ 27§ 27Inkrafttreten
Vorwort
§ 1 § 1 Ausschreibung der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses
(1) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuss – wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, von diesem – unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
§ 2 § 2 Verzeichnis der Bediensteten
(1) Der Leiter des inneren Dienstes, in den Städten Klagenfurt und Villach auch ein vom Magistratsdirektor beauftragter Bediensteter, ist verpflichtet, dem Vertrauenspersonenwahlausschuss die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen und die Dienststelle sowie – wenn eine Bedienstetenversammlung nach dienstrechtlichen Merkmalen errichtet ist – die entsprechenden diesbezüglichen Angaben zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten nach § 21 Abs. 2 bis 4 K-GPVG von Bedeutung sind.
§ 3 § 3 Verfassung der Wählerliste
Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat die Wählerlisten zu verfassen. Bedienstete, die nach § 21 Abs. 3 K-GPVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, dürfen in eine Wählerliste nicht aufgenommen werden; Bedienstete, hinsichtlich derer der Zentralausschuss einen Beschluss nach § 31 Abs. 3 lit. d oder e K-GPVG gefasst hat, sind aufzunehmen.
§ 4 § 4 Auflage und Einwendungen
(1) Die Wählerliste ist spätestens 30 Tage vor dem Wahltag durch zehn Tage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten im Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses innerhalb der Auflagefrist schriftlich einzubringen. Später eingebrachte Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
(2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat über die Einwendungen binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen.
(3) Gegen die Entscheidung der Vertrauenspersonenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Nach Rechtskraft der Entscheidung des Vertrauenspersonenwahlausschusses bzw. des Landesverwaltungsgerichtes hat der Vertrauenspersonenwahlausschuss die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
§ 5 § 5 Einbringung der Wahlvorschläge
(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1 vH, in jedem Fall aber von mindestens zwei der für den betreffenden Vertrauenspersonenausschuss (Zentralausschuss) Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.
(2) Ein(e) Bewerber(-in) darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er (sie) hiezu die Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Der Wahlvorschlag hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe zu enthalten, andernfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
(6) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 24 Abs. 3 K-GPVG) ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
§ 6 § 6 Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 5 Abs. 1) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben.
(2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden (Abs. 9).
(3) Weisen mehrere Wahlvorschläge für den Vertrauenspersonenausschuss (Zentralausschuss) den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) aufzufordern, binnen einer Woche, jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem (ersten) Wahltag zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er nach Maßgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
(4) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
a) nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 5 Abs. 1) überreicht wurde oder
b) nicht den Erfordernissen nach § 5 entspricht.
(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(6) Die Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.
(7) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) mit den betroffenen Wählergruppen ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) die Wahlvorschläge, insbesondere unter Bedachtnahme auf die rechtliche Zulässigkeit des Führens der Bezeichnung durch die betreffende Wählergruppe, unterscheidend, zB durch den (die erstvorgeschlagene(n) Wahlwerber(-in), Buchstaben usw., zu bezeichnen.
(8) Der Zentralwahlausschuss hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Vertrauenspersonenwahlausschüssen spätestens zehn Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Vertrauenspersonenwahlausschüssen.
(9) Die Entscheidung des Vertrauenspersonenwahlausschusses (Zentralwahlausschusses) über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 24) bekämpft werden.
§ 7 § 7 Wahlvorbereitung
(1) Die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
(2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
(3) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat ferner spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen.
§ 8 § 8 Stimmabgabe
(1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat die Wahl zu leiten.
(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich – vorbehaltlich des Abs. 3 – persönlich auszuüben.
(3) Die Briefwahl (§ 18) ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist.
(4) Treffen auf einen Wahlberechtigten die Voraussetzungen des Abs. 3 zu und beabsichtigt er sein Stimmrecht im Postweg auszuüben, so hat ihm der Vertrauenspersonenwahlausschuss auf sein rechtzeitiges Verlangen spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag
a) ein gleiches wie für die übrigen Wähler aufliegendes Wahlkuvert (§ 10),
b) einen Briefumschlag (§ 18) und
c) einen – falls auch ein Zentralausschuss gewählt wird, zwei – Stimmzettel (§ 11) mit eingeschriebenem Brief zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen.
(5) Wurden dem Wahlberechtigten Unterlagen nach Abs. 4 übergeben, so ist dies in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
§ 9 § 9 Wahlzelle, Wahlurne
Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat für eine Wahlzelle und eine Wahlurne, im Bedarfsfall für mehrere Wahlzellen am Ort der Wahl zu sorgen. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Ort der Wahl, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im Übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 54 Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO, LGBl. Nr. 32/2002, sinngemäß.
§ 10 § 10 Wahlkuverts
(1) Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Form, Farbe und Größe vorzubereiten.
(2) Das Anbringen von Zeichen und Wörtern auf Wahlkuverts oder ihre sonstige Kennzeichnung ist verboten.
§ 11 § 11 Stimmzettel
(1) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) hat mittels von der Personalkommission aufzulegender amtlicher Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses jeweils eigene Stimmzettel vorzusehen sind.
(2) Die Stimmzettel sind für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses aus weißem und für die Wahl des Zentralausschusses aus gelbem Papier herzustellen und haben auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Wählergruppen, die im bisherigen Vertrauenspersonenausschuss (Zentralausschuss) vertreten waren, sind nach Maßgabe ihrer Stärke, neue Wählergruppen im Anschluss daran, nach dem Alphabet zu reihen.
(3) Die Stimmzettel sind von der Personalkommission entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich eine Reserve von 30 vH dem Vertrauenspersonenwahlausschuss zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen.
§ 12 § 12 Gültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links neben der Wählergruppe vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Anführen des Namens eines oder mehrerer Bewerber einer Wählergruppe in der betreffenden Listenzeile, eindeutig zu erkennen ist.
§ 13 § 13 Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel (§ 11) zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder
c) zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden oder
d) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte, oder
e) keine Wählergruppe angezeichnet und/
oder nur ein Bewerber angeführt wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Wählergruppe ist.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Vertrauenspersonenausschuss (Zentralausschuss), die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Kuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
§ 14 § 14 Ordnungsbestimmungen
Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes – K-GPVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
§ 15 § 15 Wahlhandlung
(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Anzahl der nach § 11 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel abzüglich der an die Briefwähler (§ 8 Abs. 4) ausgegebenen Stimmzettel bekannt zu geben, vor dem Vertrauenspersonenwahlausschuss diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Vertrauenspersonenwahlausschuss davon zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
§ 16 § 16 Ausübung des Wahlrechtes
(1) Die Wahl wird, soweit im § 18 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Ort der Wahl vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) eine Stimme.
(2) Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Vertrauenspersonenwahlausschuss. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
§ 17 § 17 Stimmabgabe
(1) Der Wähler hat vor den (zuständigen) Vertrauenspersonenwahlausschuss zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 10) und einen – falls auch ein Zentralausschuss gewählt wird, zwei – Stimmzettel (§ 11) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort kann der Wähler den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor dem Vertrauenspersonenwahlausschuss durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und im Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist, kann seine Stimme auch vor dem Vertrauenspersonenwahlausschuss abgeben. Dabei hat er das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel zu verwenden. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler" einzutragen.
(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.
§ 18 § 18 Briefwahl
(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind, können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Vertrauenspersonenwahlausschuss im Postweg zusenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Vertrauenspersonenwahlausschuss übermittelten Wahlkuvert befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Vertrauenspersonenwahlausschuss ebenfalls übermittelten Briefumschlag zu legen und im Postweg dem Vertrauenspersonenwahlausschuss zu übermitteln.
(2) Bei der Briefwahl ist der verschlossene Briefumschlag so rechtzeitig an den Vertrauenspersonenwahlausschuss einzusenden, dass er vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuss einlangt; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm uneröffnet unter Verschluss bis zu deren Eröffnung nach Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 19 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses vor diesem Ausschuss die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 17 Abs. 3) mit dem Hinweis „Briefwähler" einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuss zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge sowie Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Vertrauenspersonenwahlausschuss bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 17 Abs. 4), sind uneröffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt" oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt" zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
§ 19 § 19 Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses mit dem Ablauf der festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Wahlkuverts zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen – falls auch ein Zentralausschuss gewählt wird, getrennt für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses – zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
§ 20 § 20 Wahlzahl
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die nach § 24 Abs. 8 K-GPVG auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) zu wählen sind, die drittgrößte, bei fünf Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) die fünftgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für die Wählergruppe gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen, bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift festzuhalten oder dieser anzuschließen.
§ 21 § 21 Aufteilung der Mandate
(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder (§ 24 Abs. 11 K-GPVG).
§ 22 § 22 Wahlakten
(1) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzettel, Wahlkuverts, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Vertrauenspersonenwahlausschusses zu versiegeln ist.
(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) aufzubewahren. Sie sind sodann vom neu bestellten Vertrauenspersonenwahlausschuss zu vernichten.
§ 23 § 23 Kundmachung des Wahlergebnisses
(1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuss festzustellen und, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, das erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Zentralwahlausschuss hat das Gesamtergebnis der Wahl zum Zentralausschuss festzustellen und dem Vertrauenspersonenwahlausschuss ohne Verzug mitzuteilen.
(2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat dem Leiter des inneren Dienstes das Wahlergebnis bekannt zu geben; dieser ist verpflichtet, das Wahlergebnis durch zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
(3) Die gewählten Kandidaten sind vom Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses).
§ 24 § 24 Wahlanfechtung
(1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Vertrauenspersonenwahlausschuss – besteht ein Zentralwahlausschuss, bei diesem – angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.
(2) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
§ 25 § 25 Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen
(1) Für die Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen gilt diese Wahlordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) an die Stelle des Vertrauenspersonenwahlausschusses der Leiter des inneren Dienstes zu treten hat;
b) die Unterzeichnung der Wahlvorschläge in Gemeinden, in denen nicht mindestens zehn Bedienstete dauernd beschäftigt sind, unterbleiben kann;
c) der auf einem Wahlvorschlag der gewählten Vertrauensperson folgende Wahlwerber als deren Stellvertreter gilt.
(2) Als Vertrauensperson ist derjenige Bewerber gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Erhält auch bei diesem niemand die einfache Mehrheit, so ist jener Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ist auch diese Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Los.
§ 26 § 26 Fristen, Kundmachungen
(1) Bei Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertag, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag oder der Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
(5) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln zu erfolgen.
§ 27 § 27 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung, LGBl. Nr. 59/1983, außer Kraft.