(1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat die Wahl zu leiten.
(2) Das Wahlrecht ist grundsätzlich – vorbehaltlich des Abs. 3 – persönlich auszuüben.
(3) Die Briefwahl (§ 18) ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist.
(4) Treffen auf einen Wahlberechtigten die Voraussetzungen des Abs. 3 zu und beabsichtigt er sein Stimmrecht im Postweg auszuüben, so hat ihm der Vertrauenspersonenwahlausschuss auf sein rechtzeitiges Verlangen spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag
a) ein gleiches wie für die übrigen Wähler aufliegendes Wahlkuvert (§ 10),
b) einen Briefumschlag (§ 18) und
c) einen – falls auch ein Zentralausschuss gewählt wird, zwei – Stimmzettel (§ 11) mit eingeschriebenem Brief zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen.
(5) Wurden dem Wahlberechtigten Unterlagen nach Abs. 4 übergeben, so ist dies in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
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