§ 15 § 15Wahlhandlung
In Kraft seit 01. Oktober 2007
Up-to-date
(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses die Anzahl der nach § 11 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel abzüglich der an die Briefwähler (§ 8 Abs. 4) ausgegebenen Stimmzettel bekannt zu geben, vor dem Vertrauenspersonenwahlausschuss diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Vertrauenspersonenwahlausschuss davon zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
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