§ 3 § 3Verfassung der Wählerliste
In Kraft seit 01. Oktober 2007
Up-to-date
Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat die Wählerlisten zu verfassen. Bedienstete, die nach § 21 Abs. 3 K-GPVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, dürfen in eine Wählerliste nicht aufgenommen werden; Bedienstete, hinsichtlich derer der Zentralausschuss einen Beschluss nach § 31 Abs. 3 lit. d oder e K-GPVG gefasst hat, sind aufzunehmen.
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