(1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuss festzustellen und, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht, das erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Zentralwahlausschuss hat das Gesamtergebnis der Wahl zum Zentralausschuss festzustellen und dem Vertrauenspersonenwahlausschuss ohne Verzug mitzuteilen.
(2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat dem Leiter des inneren Dienstes das Wahlergebnis bekannt zu geben; dieser ist verpflichtet, das Wahlergebnis durch zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
(3) Die gewählten Kandidaten sind vom Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses).
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