(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel (§ 11) zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder
c) zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden oder
d) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte, oder
e) keine Wählergruppe angezeichnet und/
oder nur ein Bewerber angeführt wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Wählergruppe ist.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Vertrauenspersonenausschuss (Zentralausschuss), die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Kuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
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