§ 7 § 7Wahlvorbereitung
In Kraft seit 01. Oktober 2007
Up-to-date
(1) Die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
(2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
(3) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat ferner spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen.
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