§ 21 § 21Aufteilung der Mandate
In Kraft seit 01. Oktober 2007
Up-to-date
(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder (§ 24 Abs. 11 K-GPVG).
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