(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1 vH, in jedem Fall aber von mindestens zwei der für den betreffenden Vertrauenspersonenausschuss (Zentralausschuss) Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.
(2) Ein(e) Bewerber(-in) darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er (sie) hiezu die Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Der Wahlvorschlag hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe zu enthalten, andernfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
(6) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 24 Abs. 3 K-GPVG) ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
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