§ 14 § 14Ordnungsbestimmungen
In Kraft seit 01. Oktober 2007
Up-to-date
Der Vorsitzende des Vertrauenspersonenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes – K-GPVG und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
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