§ 2 § 2Verzeichnis der Bediensteten
In Kraft seit 01. Oktober 2007
Up-to-date
(1) Der Leiter des inneren Dienstes, in den Städten Klagenfurt und Villach auch ein vom Magistratsdirektor beauftragter Bediensteter, ist verpflichtet, dem Vertrauenspersonenwahlausschuss die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen und die Dienststelle sowie – wenn eine Bedienstetenversammlung nach dienstrechtlichen Merkmalen errichtet ist – die entsprechenden diesbezüglichen Angaben zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten nach § 21 Abs. 2 bis 4 K-GPVG von Bedeutung sind.
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