§ 10 § 10Wahlkuverts
In Kraft seit 01. Oktober 2007
Up-to-date
(1) Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Form, Farbe und Größe vorzubereiten.
(2) Das Anbringen von Zeichen und Wörtern auf Wahlkuverts oder ihre sonstige Kennzeichnung ist verboten.
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